Grundsatzerklärung Menschenrechte

Unternehmensphilosophie und Grundsätze

Respekt und Verantwortungsbewusstsein gegenüber Konsumenten¹, Beschäftigten und Geschäftspartnern prägen die Unternehmensphilosophie von Storck. Aufrichtigkeit, Integrität und Fairness leiten seit über 100 Jahren das unternehmerische Handeln.

 

Produkte von Storck sind von Menschen für Menschen gemacht – im Mittelpunkt des Handelns steht daher der Mensch. Storck achtet die Würde und Persönlichkeit des Einzelnen, seine Rechte und sein Bedürfnis, eigene Interessen wahrzunehmen.

 

Storck ist sich darüber hinaus bewusst, als Teil der Gesellschaft diese mitzuprägen und richtet das unternehmerische Handeln an dieser gesamtgesellschaftlichen Verantwortung aus.

 

Hierfür dienen uns folgende international anerkannte Standards und Übereinkommen als Maßgabe:

 

  • die The United Nations Universal Declaration of Human Rights (UDHR) ‒ Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR): Die im Jahr 1948 von den Vereinten Nationen verabschiedete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) ist das erste Dokument, welches sich für die Rechte und Freiheiten aller Menschen, unabhängig von Nationalität, Wohnort, Geschlecht, nationale oder ethnische Herkunft, Hautfarbe, Religion, Sprache oder sonstigem Stand, einsetzt. Die AEMR besteht aus insgesamt 30 Artikeln zu Freiheitsrechten (bürgerliche und politische Rechte) und Sozialrechten (wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Zu den wichtigsten Freiheitsrechten zählen das Diskriminierungsverbot, das Recht auf Leben, das Verbot der Folter und der Sklaverei, die Meinungs- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Die Sozialrechte umfassen u.a. das Recht auf Arbeit und faire Arbeitsbedingungen, das Recht auf Zusammenschluss in Gewerkschaften, das Recht auf soziale Sicherheit, Schutz von Familie, Mutterschaft und Kindern, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard sowie das Recht auf Bildung und Teilnahme am kulturellen Leben. Obwohl die AEMR keinen rechtlich bindenden Charakter hat, hat sie rechtliche, politische und soziale Entwicklungen auf globaler Ebene positiv beeinflusst und gilt als Grundlage des internationalen Menschenrechtsschutzes. sowie der The International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR) ‒ Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt): Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) wurde im Jahr 1966 verabschiedet und besitzt seit 1976 offizielle Gültigkeit. Er ist gemeinsam mit dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) einer der beiden ersten völkerrechtlich verbindlichen Menschenrechtsabkommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich demgemäß, die im Zivilpakt beschriebenen Schutz- und Freiheitsrechte gegenüber allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne jede Diskriminierung zu achten und zu gewährleisten. Damit garantiert der Pakt grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auf Schutz vor Folter, Sklaverei sowie staatlicher Willkür, die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Rechte auf Religions-, Meinungsäußerungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Außerdem finden sich im Pakt Regelungen zum Minderheitenschutz. Überwacht wird die Einhaltung des UN-Zivilpakts vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen. Zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem UN-Sozialpakt bildet der UN-Zivilpakt den Internationalen Menschenrechtskodex. und der The International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (ICESR) ‒ Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt): Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) wurde gemeinsam mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) im Jahr 1966 verabschiedet und trat 1976 in Kraft. Er ist für alle Vertragsstaaten rechtlich bindend. Gemeinsam mit dem UN-Zivilpakt deckt er alle Menschenrechte ab, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aufgeführt werden. Der Sozialpakt definiert Menschenrechte in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Kultur. So beschreibt er u.a. das Recht auf Arbeit, Bildung und Gesundheit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard sowie das Recht auf soziale Sicherheit und Teilnahme am kulturellen Leben. Seine Einhaltung wird durch den UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte überwacht. Zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem UN-Zivilpakt bildet der UN-Sozialpakt den Internationalen Menschenrechtskodex.
  • die The United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights (UNGPs) ‒ UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNLP) wurden im Jahr 2011 vom UN-Menschenrechtsrat verabschiedet. Sie bilden den ersten globalen Standard zur Verhütung und Behebung von Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsaktivitäten von Unternehmen. Sie nehmen Bezug auf die Internationale Menschenrechtscharta sowie die Kernarbeitsnormen der ILO (International Labour Organisation). Die UNLP umfassen drei Säulen mit insgesamt 31 Prinzipien. Sie definieren sowohl die Pflicht des Staates, Menschenrechte zu schützen, also auch die Verantwortung von Unternehmen, Menschenrechte zu achten. Außerdem soll Opfern von Menschenrechtsverletzungen ein Beschwerdeweg eröffnet sowie Zugang zu effektiven Rechtsmitteln ermöglicht werden. Sie bilden damit eine wichtige Grundlage für die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht in Unternehmen.
  • The UN Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (UNCEDAW) ‒ UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau: Das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (UN-Frauenrechtskonvention) ist ein internationales Abkommen, welches 1979 von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurde und im Jahr 1981 in Kraft getreten ist. Die Unterzeichnung des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten dazu die Diskriminierung von Frauen und Mädchen in allen Bereichen zu beseitigen und die Gleichberechtigung zu fördern. In insgesamt 30 Artikeln setzt die Konvention Standards zur Bekämpfung der Frauendiskriminierung in den Bereichen Kultur, Soziales, Bildung, Politik und Gesetzgebung fest. Im Jahr 1999 wurde ein Zusatzprotokoll verabschiedet. Dieses räumt Frauen bei Verstößen gegen das Übereinkommen das Recht auf eine Individualbeschwerde ein. Zudem kann der die Umsetzung der Konvention überwachende Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau von sich aus ein Untersuchungsverfahrens einleiten, wenn ihm Informationen zu schwerwiegenden oder systematischen Verletzungen in einem Vertragsstaat vorliegen.
  • The UN Convention on the Rights of the Child (UNCRC) ‒ UN-Kinderrechtskonvention: Die UN-Kinderrechtskonvention wurde im November 1989 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und ist bereits im September 1990 in Kraft getreten. Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein internationaler Menschenrechtsvertrag und somit für alle Vertragsstaaten verbindlich. In insgesamt 54 Artikeln legt sie die Verpflichtungen zur Achtung, zum Schutz sowie zur Gewährleistung von Kinderrechten fest. Die vier Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention sind das Diskriminierungsverbot, das Recht auf Leben und Entwicklung, der Vorrang des Kindeswohls und das Recht auf Beteiligung. Das Übereinkommen definiert Kinder als Menschen unter 18 Jahren, soweit nach dem anzuwendenden nationalen Recht die Volljährigkeit nicht früher eintritt. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, der sich aus 18 unabhängigen Experten zusammensetzt, ist für die Überwachung der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten verantwortlich. Die UN-Kinderrechtskonvention ist derzeit der am häufigsten unterzeichnete internationale Menschenrechtsvertrag.

Wir legen außerdem die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zugrunde. Das betrifft insbesondere die folgenden Regelungsbereiche:

 

Den Themenkomplex Vermeidung von Kinderarbeit erfassen konkret die Mindestalter für Beschäftigung und Schutz vor den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ‒ ILO-Übereinkommen Nr. 138 und 182: Das Thema Kinderarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der Kernarbeitsnormen der ILO (International Labour Organisation). Ziel der internationalen Kernarbeitsnormen ist es, weltweit Mindeststandards für Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die ILO-Übereinkommen Nr. 138 und 182 bilden die rechtliche Grundlage zum Schutz der Kinder. Sie verpflichten die Vertragsstaaten dazu nationale Institutionen aufzubauen, die Gesetzgebung anzupassen und die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren, um Kinderarbeit zu bekämpfen. Das Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung trat im Jahr 1976 in Kraft. Es legt die Altersgrenzen für verschiedene Arten der Beschäftigung fest und bestimmt die Rahmenbedingungen, in denen Kinder arbeiten dürfen. Das Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit ist seit dem Jahr 2000 in Kraft. Es definiert die schlimmsten Formen der Kinderarbeit wie Sklaverei oder Prostitution und verpflichtet Vertragsstaaten zur Einführung eines Aktionsprogramms gegen diese Formen der Kinderarbeit. Die Implementierung und Umsetzung der Bestimmungen werden von der ILO geprüft.

 

Um Sklaverei und Zwangsarbeit zu verhindern, erwarten wir die Einhaltung der Verhinderung von Zwangs- oder Pflichtarbeit - ILO-Übereinkommen Nr. 29, mit Protokoll vom 11.6.2014, und Nr. 105: Die Verhinderung von Zwangs- oder Pflichtarbeit ist ein Teil der Kernarbeitsnormen der ILO (International Labour Organisation). Ziel der internationalen Kernarbeitsnormen ist es, weltweit Mindeststandards für Arbeitnehmer zu gewährleisten. Den rechtlichen Rahmen zur Verhinderung von Zwangs- oder Pflichtarbeit bilden zwei Übereinkommen sowie ein Zusatzprotokoll der ILO. Das ILO-Übereinkommen Nr. 29 enthält die Definition von Zwangsarbeit und formuliert die allgemeine Verpflichtung, Zwangsarbeit zu unterbinden. Als Zwangsarbeit gilt laut ILO jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. In dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit aus 1957 sowie dem Zusatzprotokoll aus 2014 wurden bis damals bestehende Umsetzungslücken geschlossen und weitere Arten der Zwangsarbeit verboten. Implementierung und Umsetzung der Bestimmungen werden von der ILO geprüft.

 

Im Hinblick auf Belästigung und Diskriminierung finden die Gleichheit des Entgelts und Schutz vor Diskriminierung ‒ ILO-Übereinkommen Nr. 100 und 111: Die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ist ein Teil der Kernarbeitsnormen der ILO (International Labour Organisation). Ziel der internationalen Kernarbeitsnormen ist es, weltweit Mindeststandards für Arbeitnehmer zu gewährleisten. Als rechtliche Grundlage zur Gewährleistung der Gleichheit des Entgelts und des Schutzes vor Diskriminierung dienen die ILO Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit und Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Das Übereinkommen Nr. 100 ist bereits seit 1953 in Kraft und fordert die Lohngleichheit für Männer und Frauen für gleichwertige Arbeit. Das Übereinkommen Nr. 111 ist seit 1960 in Kraft und verpflichtet die Vertragsstaaten, die Chancengleichheit und Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer zu fördern. Die Implementierung und Umsetzung der Bestimmungen werden von der ILO geprüft. Anwendung.

 

Zum Schutz von Vereinigungsfreiheit und dem Recht auf Kollektivverhandlungen, setzen wir die Beachtung der Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen ‒ ILO-Übereinkommen Nr. 87 und 98, geändert 26.6.1961: Das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen ist ein Teil der Kernarbeitsnormen der ILO (International Labour Organisation). Ziel der internationalen Kernarbeitsnormen ist es, weltweit Mindeststandards für Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die ILO-Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes und Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen traten in den Jahren 1950 und 1951 in Kraft. Die Übereinkommen sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmer sich ohne äußere Einmischung in Gewerkschaften organisieren, Tarifverhandlungen führen und streiken können. Um diese Rechte zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsstaaten einen rechtlichen Rahmen bereitzustellen, der die notwendigen Schutzmechanismen und Garantien zur Ausübung dieser Rechte bietet. Der Schutz von Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen sind wesentliche Hebel, um gute Arbeitsbedingungen garantieren zu können. Die Implementierung und Umsetzung der Bestimmungen werden von der ILO geprüft. voraus.

 

Menschenrechtliche Verantwortung wahrnehmen

Als international agierendes Unternehmen mit komplexen Lieferketten ist uns bewusst, dass mit unserer Tätigkeit immer auch das potenzielle Risiko verbunden ist, dass innerhalb der Lieferkette Menschenrechte sowie umweltbezogene Standards gefährdet oder gar verletzt werden.

 

Unser Ziel ist es, solche Risiken frühzeitig zu erkennen und diese zu minimieren, Verletzungen zu verhindern oder angemessen auf sie reagieren zu können. Hierzu haben wir eine Vielzahl von Maßnahmen für ein effektives Risikomanagement ergriffen.

 

Verankerung in unseren Geschäftsbereichen

Die genannten Ziele zu verfolgen und zu erreichen, kann in einem Unternehmen von der Größe und Reichweite Storcks nur gemeinschaftlich gelingen. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind deshalb für die Umsetzung der in unserem Managementhandbuch festgehaltenen Standards in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig. Sie übertragen Verantwortlichkeiten in angemessenem Umfang an die jeweiligen Geschäftsführer/General Manager sowie Bereichsleiter und überwachen die Pflichterfüllung. Zusätzlich ist als zentrale und übergeordnete Instanz ein Menschenrechtsbeauftragter ernannt, der das Risikomanagement im gesamten Unternehmen überwacht, die Einhaltung der Pflichten und Ziele sicherstellt sowie mindestens jährlich und anlassbezogen der Geschäftsführung Bericht erstattet.

 

Bei der Minimierung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken in unserer Lieferkette kommt der Einkaufsabteilung eine besondere Rolle zu. Sie ist zuständig für die Auswahl von Lieferanten, die Gestaltung der Geschäftsbeziehungen und die Überwachung der Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards bei unseren Zulieferern. Aus diesem Grund haben wir zusätzlich einen Beauftragten für das Risikomanagement im Bereich Beschaffung bestimmt.

 

Meldesystem

Treten trotz unserer präventiven Maßnahmen Verstöße auf, so können die verantwortlichen Stellen nur tätig werden, wenn sie hiervon erfahren. Wir haben ein digitales Meldesystem eingerichtet, über das Informationen zu Verletzungen von Menschenrechten oder umweltbezogenen Pflichten unkompliziert und risikofrei vermittelt werden können. Das Meldesystem steht unseren Mitarbeitern, Lieferanten und deren Angestellten sowie auch allen Dritten offen, die Kenntnis von einer solchen Verletzung in unserem eigenen Geschäftsbereich oder in unserer Lieferkette erlangen oder einen entsprechenden begründeten Verdacht haben. Meldungen werden vertraulich behandelt und sind auch anonym möglich. Das System ist unter folgender Internetadresse erreichbar: storck.integrityline.com.

Hinweisgeber können über diesen Kanal mit unseren unparteiischen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Beschwerdeverantwortlichen in Kontakt treten. Diese werden den Sachverhalt mit dem Hinweisgeber erörtern und gebotene, angemessene Maßnahmen gemeinsam mit den intern Zuständigen ergreifen.


Eine Erläuterung des Verfahrensablaufs findet sich in der Verfahrensordnung.

 

Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen in unserem eigenen Geschäftsbereich

Unser eigener Geschäftsbereich umfasst alle Aktivitäten der August Storck KG als Muttergesellschaft der Storck Gruppe sowie aller Tochter- und Beteiligungsgesellschaften weltweit.


Storck stellt seine Süßwaren ausschließlich in drei Produktionsbetrieben in Deutschland her. Diese sind bereits seit dem Jahr 2011 nach dem international anerkannten Sozialstandard Social Accountability 8000 (SA8000) zertifiziert. Das betrifft die Herstellungsbereiche, die Verwaltung und insbesondere die zentral für die gesamte Ressourcenbeschaffung zuständige Einkaufsabteilung. Für das eigenständig am Markt agierende Tochterunternehmen Helmut Löser GmbH & Co KG Waffelfabrik strebt Storck eine solche Zertifizierung ebenfalls an.

 

Ein Unternehmen, das nach SA8000 begutachtet und zertifiziert ist, weist ein sozial verantwortliches Managementsystem nach, in dem die Rechte der Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatzbedingungen und die grundlegenden Menschenrechte in der Geschäftstätigkeit des Unternehmens berücksichtigt sind. Teil dieses Managementsystems ist eine standortbezogene Risikoanalyse, die abteilungsübergreifend besetzte Social Performance Teams durchführen. Die unterschiedlichen Fachkenntnisse in den Social Performance Teams ermöglichen einen umfassenden Blick auf soziale Standards und Fragestellungen, die direkt an den Standorten von Bedeutung sind. Gegebenenfalls leiten die Social Performance Teams auch Abhilfemaßnahmen ein.

 

Basis der Selbstverpflichtung nach SA8000 und der Zertifizierung ist der Storck Verhaltenskodex, der alle maßgeblichen menschenrechtlichen Verpflichtungen für alle Unternehmen der Storck Gruppe festlegt.

 

Für unsere ausländischen Vertriebsgesellschaften ist der Storck Verhaltenskodex daher ebenfalls verpflichtend. Wenn relevante allgemeine Risikofaktoren vorliegen, insbesondere aufgrund des Standorts der jeweiligen Vertriebsgesellschaft, werden zusätzliche Informationen zur Situation an den Standorten eingeholt, bewertet und, falls erforderlich, zielgerichtete Präventionsmaßnahmen ergriffen.

 

Auch für die Aktivitäten unserer in vorgelagerte Produktionsstufen eingebundenen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften im Ausland, die in Chile im Haselnussanbau, in der Dominikanischen Republik im Kakaoanbau und in Ecuador in der Kakaoverarbeitung tätig sind, gilt der Storck Verhaltenskodex. Wir überprüfen die Einhaltung der Vorgaben auf Basis von Audits, durchgeführt durch Dritte nach Sozialstandards, z.B. SMETA oder mit Hilfe von Zertifizierungsprozessen, z.B. Fairtrade. In beiden Fällen wird die verantwortungsvolle und ethische Geschäftspraktik vor Ort überprüft und dokumentiert.

 

Storck kommuniziert die Regeln und Erwartungen zur Einhaltung der Menschenrechte an seine Beschäftigten und unterstützt dies durch Schulungen.

 

Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen bei unseren Lieferanten

Wesentliche Bedeutung für die Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten kommt der Analyse von Risiken bei unseren Zulieferern sowie der Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu diesen zu.

 

Wir streben in den Beziehungen zu unseren unmittelbaren Lieferanten eine partnerschaftliche und langjährige Zusammenarbeit an. Langjährige Partnerschaften sehen wir als Eckpfeiler nachhaltigen Wirtschaftens. Sie vermitteln vertiefte Kenntnisse über das unternehmerische Handeln des Partners und bilden eine Vertrauensgrundlage gerade auch im Hinblick auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken.

 

Darüber hinaus verschaffen wir uns systematisch einen Überblick über potenzielle Risiken bei unseren Lieferanten. Hierzu führen wir regelmäßige und anlassbezogene Risikoanalysen durch. 

 

Für die regelmäßige Risikoanalyse ermitteln wir im ersten Schritt abstrakte Risiken für unsere Geschäftspartner, die sich aus Länder- und Branchenrisiken zusammensetzen. Für diese erste Einschätzung nutzen wir ein Risikobewertungstool, das für die Risikobewertung auf eine Vielzahl öffentlich zugänglicher und verlässlicher Quellen zurückgreift, z. B. solche der Weltbank, der Internationalen Arbeitsorganisation oder des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Es ermöglicht eine initiale Einschätzung in Bezug auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken. Die ermittelten abstrakten Risiken werden jeweils in Risikoklassen eingestuft.

 

Bei einer höheren Risikoklasse ist mit einer erhöhten Eintrittswahrscheinlichkeit zu rechnen und daher erfolgt im zweiten Schritt eine Detailprüfung dieser Risiken und dazugehörigen Lieferanten. Zuerst wird eine erweiterte Risikoprüfung durch das Fachpersonal im Bereich Beschaffung durchgeführt. Bestätigt sich das Risiko, werden zusätzlich konkrete auf den jeweiligen Lieferanten bezogene Informationen eingeholt und bewertet. Als Informationsquellen für die konkrete Bewertung dienen Nachweise wie z. B. durchgeführte Lieferantenaudits oder Nachhaltigkeitsprogramme des Lieferanten. Auch die Erfahrungen und Erkenntnisse unserer Facheinkäufer aus dem direkten Austausch mit den Lieferanten fließen in die Bewertung mit ein. Die Einkäufer werden zu diesem Zweck regelmäßig intern geschult. Sofern keine entsprechenden Nachweise und Erfahrungswerte vorliegen, die das ermittelte Risiko als unbegründet darlegen, gehen wir nach dem Vorsorgeprinzip von einer bestätigten Risikolage beim Lieferanten aus. Falls tatsächlich Risiken beim Lieferanten verbleiben, werden angemessene Maßnahmen unter Berücksichtigung des Einflussvermögens mit dem Lieferanten vereinbart, wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen oder Audits.

 

Geeignete Maßnahmen werden nicht nur zielgerichtet auf Basis der Risikoanalyseergebnisse eingeleitet, sondern auch präventiv für Lieferanten mit keinem (prioritären) Risiko. So verpflichten wir unmittelbare Lieferanten vertraglich, die in unserem Lieferantenkodex festgehaltenen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Gebote einzuhalten.

 

Neben der regelmäßigen Risikoanalyse ermitteln und bewerten wir mögliche Risiken auch anlassbezogen. Anlässe können sich sowohl aus internen Informationen ergeben als auch aus externen Berichten (z.B. Nachrichten, Meldungen aus Brancheninitiativen). Sie können sich auf unmittelbare Lieferanten, aber auch auf Vorlieferanten beziehen. Liegt uns eine potenziell relevante Meldung vor, prüfen wir zunächst, ob diese einen Bezug zu unserer Lieferkette hat. Ist dies der Fall, bitten wir den entsprechenden Lieferanten um Stellungnahme. Anschließend nehmen wir auf Basis vorliegender Nachweise eine Risikobewertung vor und initiieren ggf. notwendige Abhilfemaßnahmen und Erfolgskontrollen mit dem Lieferanten.

 

Uns ist bewusst, dass – insbesondere im Hinblick auf unsere Rohstoffe – menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken vor allem in der vorgelagerten Lieferkette, bei mittelbaren Lieferanten, auftreten. Das betrifft für unsere Beschaffungsbedürfnisse besonders Kakao, einen Rohstoff, der für viele unserer Produkte unabdingbare Grundlage ist. Um hochwertige Schokoladenprodukte herstellen zu können, gleichzeitig aber die menschenrechtlichen Risiken für Kakaobauern zu minimieren und ihre Arbeitsbedingungen stetig weiter zu verbessern, engagieren wir uns im Forum Nachhaltiger Kakao e.V., einer Multistakeholder Organisation, in der sich die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), die deutsche Süßwarenindustrie, der deutsche Lebensmittelhandel und die Zivilgesellschaft zusammengeschlossen haben, um gemeinsam das Ziel zu verfolgen, die Lebensumstände der Kakaobauern und ihrer Familien zu verbessern sowie den Anbau und die Vermarktung von nach Nachhaltigkeitsstandards zertifiziertem Kakao in enger Zusammenarbeit mit den Regierungen der kakaoproduzierenden Länder zu erhöhen. Wir sind den Zielen des Forums verpflichtet und beziehen einen erheblichen Teil unseres Kakaos aus nachhaltig zertifiziertem oder entsprechend verifiziertem Anbau. Storck bezieht Kakao aus annähernd allen Anbauregionen der Welt. In Westafrika, einer Region, in der Storck nicht mit eigenen Organisationen präsent ist, sind die menschenrechtlichen Probleme im Kakaoanbau wie etwa missbräuchliche Kinderarbeit besonders gravierend. Dieser Situation begegnen wir, indem wir Kakao aus Afrika ausschließlich nachhaltig zertifiziert oder entsprechend verifiziert beziehen. Bis spätestens 2030 soll dies für den gesamten von uns bezogenen Kakao gelten. Zudem implementieren und erweitern wir gemeinsam mit unseren Lieferanten Child Labour Monitoring and Remediation Systems (CLMRS). Diese Systeme schützen in den Kooperativen Kinder, die von Kinderarbeit bedroht sind. Sie decken Kinderarbeitsfälle auf und etablieren vielfältige Präventionsmaßnahmen, um die Lebenssituation der Kinder und deren Familien zu verbessern z.B. durch Bezahlung der Schulgebühren, Ausstellung von Geburtsurkunden, Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen.

 

Weiterentwicklung und Berichterstattung

Die Umsetzung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten begreifen wir als einen andauernden Prozess. Wir nehmen diese Herausforderung an und überprüfen regelmäßig unsere strategischen Ansätze sowie Maßnahmen mit dem Ziel einer kontinuierlichen Verbesserung. In diesem Rahmen werden auch die geeigneten Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Verstößen in der Lieferkette berücksichtigt. Wir werden unsere Risikoanalyse jährlich und anlassbezogen durchführen und dabei Erkenntnisse aus einer ebenfalls jährlich durchzuführenden Wirksamkeitsüberprüfung zu unseren Präventionsmaßnahmen sowie aus erforderlich werdenden Abhilfemaßnahmen einfließen lassen. Auch Erkenntnisse von Hinweisgebern gilt es zu berücksichtigen.

 

Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten wird fortlaufend intern dokumentiert. Unsere jährliche Berichterstattung darüber erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben und wird dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt und parallel mit Erfüllung dieser Berichtspflicht auf unserer Website zur Verfügung gestellt.

 

 

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¹Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir im Text das generische Maskulinum. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.